Allgemeine Reisebedingungen von AVENTERRA e. V.
Sehr geehrter Reisender, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen ("Reisender") und dem Aventerra e.V., Libanonstr 3, 70184 Stuttgart
("AVENTERRA e.V.") in Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen
(§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO).
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch (E-mail, Internet) erfolgen kann, bietet der Reisende AVENTERRA e.V. den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der konkreten Reiseausschreibung, der "Allgemeinen Leistungsbeschreibung" zur Reise und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Bei Minderjährigen erfolgt die Anmeldung durch ihre gesetzlichen Vertreter, durch die die Anmeldung zu unterschreiben ist. Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer angemeldet wurde.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch AVENTERRA e.V. zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. AVENTERRA e.V. informiert den Reisenden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von AVENTERRA e.V. von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von AVENTERRA e.V. vor, an das er für 10 Tage ab dem Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der genannten Frist dieses annimmt, was auch durch Zahlung geschehen kann.
1.4 Bei der Anmeldung mehrerer Reisender durch einen einzelnen Reisenden hat der Anmeldende für die Vertragsverpflichtungen aller mitangemeldeten Reisenden wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.2. Leistungen, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung vor Vertragsschluss
2.1 Die Leistungsverpflichtung von AVENTERRA e.V. ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Reiseausschreibung in dem zur Reise gehörigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher, im Prospekt zur Reise enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2 Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von AVENTERRA e.V. nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von AVENTERRA e.V. hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
2.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von AVENTERRA e.V. herausgegeben wurden, sind für AVENTERRA e.V. und deren Leistungsverpflichtung nicht verbindlich.
2.4 AVENTERRA e.V. behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
2.5 AVENTERRA e.V. behält sich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären.
3. Anzahlung und Restzahlung
3.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines gemäß
§ 651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, 15 % des Reisepreises. Der Kunde kann Zahlungen auch im Abbuchungsauftragsverfahren für Lastschriften durch Einzug leisten, wenn er bzw. sein Erziehungsberechtigter seine Bankverbindung und seine vollständige Adresse gegenüber AVENTERRA e.V. nennt und zu diesem Zweck eine Einzugsermächtigung für Lastschriften erteilt hat. Die An- und Restzahlungen werden dann entsprechend ihrer Fälligkeiten und soweit der Sicherungsschein übergeben ist, abgebucht.
3.2 Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.
3.3 Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist AVENTERRA e.V. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
(§ 323 BGB) und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an nachstehender Ziffer 7.2 orientieren, sofern der Reisende nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von AVENTERRA e.V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Der Reisende kann im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn AVENTERRA e.V. in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch AVENTERRA e.V. über die Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.
5. Preisanpassungen nach Vertragsschluss
5.1 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen - und bei Abschluss nicht vorhersehbaren - Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden, ist unwirksam.
5.2 Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% kann der Kunde kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AVENTERRA e.V. in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch AVENTERRA e.V. über die Preisänderung dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt und Kündigung durch AVENTERRA e.V.
6.1 Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, kann AVENTERRA e.V. vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl in der Ausschreibung im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reisenden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
6.2 AVENTERRA e.V. kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dabei behält AVENTERRA e.V. den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Die örtlichen Vertreter von AVENTERRA e.V. (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von AVENTERRA e.V. für den Veranstalter wahrzunehmen.
7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
7.1 Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AVENTERRA e.V. .
7.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, so kann AVENTERRA e.V.
gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von AVENTERRA e.V. gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. AVENTERRA e.V. kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschale Entschädigung kann wie folgt in einem Prozentsatz des Gesamtreisepreises verlangt werden.
bei Flugpauschalreisen, Busreisen, Eigenanreise
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%
Vom 29. bis 22. Tag 30%
Vom 21. bis 15. Tag 35%
Vom 7. bis 1. Tag 50%
Vom 14. bis 8. Tag 65%
Am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt 90%
Schiffsreisen
bis 30 Tage vor Reiseantritt 25%
Vom 29. bis 22. Tag 45%
Vom 21. bis 15. Tag 60%
Vom 14. bis 1. Tag 75%
Am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt 95%
Dem Reisenden steht es stets frei, nachzuweisen, dass AVENTERRA e.V. ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
7.3 Sollen auf Wunsch des Reisenden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen der Reisetermine, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart einschließlich des Fahrzeugtyps oder -ausstattung bei Mietwagen oder Campmobilen) vorgenommen werden, kann AVENTERRA e.V. eine Umbuchungsentschädigung bis zu € 29,- pro Reisevertrag erheben. Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind grundsätzlich nur bis zum 30. Tag vor Reisebeginn möglich. Danach können Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und nach gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die AVENTERRA e.V. ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, vom Reisenden zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. AVENTERRA e.V. bezahlt an den Reisenden jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an AVENTERRA e.V. zurückerstattet worden sind.
Der Kunde ist selbst für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.
9. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden, Gewährleistung, Ausschlussfrist für Ansprüche, Anzeige Gepäckverlust und -verspätung
9.1 Der Kunde hat auftretende Mängel stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. AVENTERRA e.V. kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. AVENTERRA e.V. kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb der vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AVENTERRA e.V. verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde AVENTERRA e.V. informiert, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht in der von AVENTERRA e.V. genannten Frist erhält.
9.4 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber AVENTERRA e.V. unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche wegen eines Personenschadens oder eines Schadens, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters des Veranstalters beruht, handelt. Unabhängig von den genannten Fristen sind Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder AVENTERRA e.V. gegenüber anzuzeigen.
10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrt-Unternehmens
AVENTERRA e.V. ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und in den Geschäftsräumen von AVENTERRA e.V. einsehbar.
11. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
11.1 AVENTERRA e.V. informiert Staatsangehörige des EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
11.3 Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
12. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung von AVENTERRA e.V. für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit AVENTERRA e.V. für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.100 pro Reise und Kunde; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
13. Verjährung, Abtretungsverbot
13.1 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und AVENTERRA e.V. Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder AVENTERRA e.V. die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
13.2 Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot gilt nicht unter Familienangehörigen.
14. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde AVENTERRA e.V. zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. AVENTERRA e.V. hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-Gesetzes ein.
15. Sonstiges, Anwendung deutschen Rechtes
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und AVENTERRA e.V. findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden.
Reiseveranstalter ist:
AVENTERRA e.V.
Kinder- und Jugendfreizeiten, Studienreisen, Erlebnispädagogik
gemeinnütziger Verein
Libanonstr. 3
70184 Stuttgart Germany
Telefon: 0711 / 470 42 15
Fax: 0711 / 470 42 18
Email: info [at] aventerra [dot] de
Homepage: www.aventerra.de
eingetragener Verein Amtsgericht Stuttgart VR 6882
Vertretungsberechtigt: Peter Schrey (geschäftsführender Vorstand)
Freistellungsbescheid vom Finanzamt Stuttgart-Körperschaften vom 7.1.02
AZ.: 99015/27018 SG: IV / DD
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung UNION Versicherungsdienst GmbH, 32754 Detmold, räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe 15).